Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: 01. April 2020

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsverhältnisse mit Waldemar Heymann – BBV Anwendung. Nebenabreden und allfällige (Einkaufs-)Bedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden einen untrennbaren Bestandteil des Kaufvertrages. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Käufers/Bestellers als vereinbart. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn dies durch uns schriftlich bestätigt wird. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
  3. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn dieser durch Gegenbestätigungen oder in sonstiger Weise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hinweist.
  4. Diese Geschäftsbedingungen treten an die Stelle aller früheren Geschäftsbedingungen und gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss/Bindungsfrist

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsangebot eines Käufers/Bestellers bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits. Das Absenden der vom Käufer/Besteller bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss.
  2. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Auskünfte, Empfehlungen, Angebote und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und verstehen sich vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  4. Der Käufer/Besteller ist, wenn in seiner Bestellung nicht etwas anderes ausgeführt ist, 3 Wochen an sein Kaufangebot gebunden.
  5. Unsere Angaben über die Beschaffenheit der Ware, wie z.B. Muster, Proben, Analysen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten und Beschreibungen, sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als Garantie bestätigen.  Gleiches gilt für sonstige besondere Eigenschaften bzw. für den Fall, dass sich die Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck eignen soll.
  6. Öffentliche, insbesondere in der Werbung getätigte Äußerungen unserer Mitarbeiter oder dritter Personen über die Beschaffenheit der Ware gelten mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung nicht als Vertragsinhalt.

III. Preis/Preiserhöhung

  1. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer und zuzüglich sämtlicher Mauten und sonstiger Straßenbenützungsabgaben zu verstehen.
  2. Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine Festpreise.
  3. Sollten sich aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Importabgaben, Steuern etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Dies werden wir dem Käufer/Besteller auf Verlangen nachweisen.
  4. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 35%, dann kann der Käufer/Besteller durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurücktreten. Bei Minderabnahmen gilt der für die abgenommene Menge gültige Staffelpreis.
  5. Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.
  6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab unserem regionalen Auslieferlager bzw. bei Streckengeschäften ab Werk, jeweils ausschließlich Verpackung.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

  1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind vorbehaltlich Absatz (7) alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug frei an die angegebene Zahlstelle zu leisten. Skontoabzüge bedürfen immer einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Zahlungen an unsere Vertreter sind nur dann schuldbefreiend, wenn diese über Inkassovollmacht verfügen und sie gegen von uns ausgestellte Empfangsbestätigungen erfolgen.
  3. Zahlungen können durch uns auch dann auf die ältestfällige Schuld angerechnet werden, wenn diese durch den Käufer/Besteller in (anderer) bestimmter Weise gewidmet werden.
  4. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, sind allfällige Skontovereinbarungen, gewährte Rabatte, Raten und sonstige Vergünstigungen hinfällig und treten sohin außer Kraft.
  5. Zahlungen des Käufers/Bestellers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  6. Bei Zahlungsverzug des Käufers/ Bestellers sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., weiters Bank- und Wechselspesen und weitere belegte Kosten zu begehren. Wir sind berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Käufers/Bestellers, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
  7. Werden uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wie z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schleppende Zahlungsweise oder Verzug bei früheren Lieferungen, so sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis uns angemessene Sicherheit geleistet ist, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern. Wir sind auch berechtigt, die Lieferung per Nachnahme vorzunehmen. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Absatz (1) die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nach Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

V. Mahn- und Inkassospesen

  1. Der Käufer/Besteller verpflichtet sich für den Fall des Verzugs, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.
  2. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Käufer/Besteller pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr anfallende Gebühren zu bezahlen.

VI. Wechsel und Scheck

  1. Wenn wir Wechsel oder Schecks annehmen, dann nur zahlungshalber und vorbehaltlich Diskon-tierungsmöglichkeiten gegen sofortige Vergütung aller Spesen.
  2. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet.
  3. Wenn der Käufer/Besteller seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere er seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen haben.

VII. Kursdifferenzen zugunsten bzw. zu Lasten des Käufers

Bei nicht in Euro fakturierten Fremdwährungsgeschäften gehen Kursdifferenzen nach Vertragsabschluss zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers/Bestellers.

VIII. Höhere Gewalt

  1. Fälle höherer Gewalt, als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können (wie z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik, rechtmäßige Aussperrung, sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen), berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Lieferfristen und termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten. Dauern diese Ereignisse länger als sechs Wochen an, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; entsprechendes gilt für einen Rücktritt durch uns.
  2. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers/Bestellers entsteht nicht.
  3. Der Käufer/Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer/Besteller zurücktreten.

IX. Liefertermine und Lieferfristen

  1. Lieferfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  2. Alle Liefertermine und -fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft und stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Fristen und Termine sind also eingehalten, wenn sich die Ware bei Fristablauf auf dem Weg zum Käufer/Besteller befindet oder wir ihm Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, soweit wir selbst unverschuldet nicht ordnungsgemäß beliefert werden.
  3. Höhere Gewalt, sowie Abnahme- und Leistungsbehinderungen im Zulieferanten, Produktions- oder Transportbereich oder sonstige Umstände und Ereignisse außerhalb unserer Einflusssphäre entbinden uns von den davon betroffenen Vertragspflichten für die Dauer der Störung; eine Nachlieferungsverpflichtung besteht für uns nicht. (siehe auch Punkt IX).
  4. Reichen die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer/Besteller nicht aus, so sind wir in solchen Fällen berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen, darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.
  5. Wir sind in all diesen Fällen, auch wenn wir uns bereits im Verzug befinden, berechtigt, mit entsprechender Verzögerung, einschließlich angemessener Anlaufzeit, zu liefern.
  6. Daneben sind wir bei Überschreiten der Lieferfristen um mehr als 4 Wochen, nach unserer Wahl, auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später, ganz oder teilweise zurückzutreten.
  7. Der Käufer kann uns nach Ablauf von 4 Wochen eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne.
  8. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Käufer/Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. von bei uns zu vertretendem Lieferverzug Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

X. Lieferung der Ware

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit und Verpackung. Die Liefermenge wird verbindlich, nach unserer Wahl, nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt. Handels-übliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten.
  2. Übernahme der Ware durch den Käufer/Besteller, Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Auslieferungslager im Inland (EXW). Auch wenn seitens des Kunden ein Transport durch Dritte gewünscht wird, erfolgt die Lieferung frei Frachtführer Auslieferungslager im Inland (FCA).
  3. Ausdrücklich als frachtfrei bezeichnete Lieferungen (CPT) umfassen im Zweifel nicht die Entladekosten am Bestimmungsort. Der Käufer/Besteller wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass unsererseits nicht für den Abschluss einer Speditions- oder Transportversicherung Sorge getragen wird. In keinem Fall übernehmen wir irgendeine Haftung für die Verrichtungen eines Spediteurs oder Frachtführers oder deren Subauftragnehmer, auch wenn diese von uns beauftragt wurden.
  4. Nach Vertragsabschluss anfallende Fracht-erhöhungen, Zölle, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt in jedem Fall der Käufer/Besteller. Preiserhöhungen, die im Zuge von Teillieferungen erfolgen oder die durch höhere Transportkosten oder Nebenkosten entstehen, genehmigt der Käufer/Besteller im Voraus.

XI. Annahmeverzug des Kunden/Gefahrenübergang/ Vertragsrücktritt

  1. Der Käufer/Besteller ist zur Übernahme der Ware verpflichtet. Der Käufer/Besteller hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen, sohin bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse z.B. schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg, hinzuweisen. Hat der Käufer/Besteller die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür eine Lagergebühr verrechnet wird, oder auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern.
  2. Wirken wir mit, so geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Gefahr des Käufers/Bestellers. Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Käufer/Besteller über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Käufer/Besteller die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen. Verzögert sich die Lieferung oder Abholung aus Gründen, die der Käufer/Besteller zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und Gefahr des Untergangs der Sache zu tragen.
  3. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
  4. Der Annahmeverzug des Käufers/Bestellers berechtigt uns auch ohne Nachfristsetzung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung oder zum Vertragsrücktritt.

XII. Aufrechnungsverbot des Käufers/Bestellers und Zurückbehaltungsrecht

Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung. Das Zurückbehaltungsrecht des Käufers/Bestellers ist ausgeschlossen. Gewährte Sicherheiten stellen wir nur über Aufforderung zurück, sofern Sie unsere Forderungssummen um mehr als 50% überschreiten.

XIII. Abladen

  1. Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall Sache des Kunden. Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Kunden und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
  2. Bei Lieferungen in Kesselwagen hat der Kunde in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und Rücksendung an uns oder die angegebene Adresse zu sorgen. Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb gehen die hierfür anfallende Kesselwagenmiete und sonstige Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

XIV. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und behalten wir uns bis zur völligen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers/Bestellers, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen diesen jetzt oder künftig zustehen das Eigentumsrecht unserer gelieferten Ware vor.
  2. Dies gilt auch bei Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren Einlösung. Übersteigt der Wert die Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  3. Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung aller bestehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Kunde, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums/ Miteigentums sind untersagt.
  4. Für den Fall, dass der Kunde unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten und dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), an uns ab. Veräußert der Kunde unsere Ware nach der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so sind wir neben Mitberechtigten Gesamtgläubiger (Treuhänder); hilfsweise ist die Forderung des Kunden gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der vom Kunden verkauften Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Ferner tritt der Kunde hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware-insbesondere durch Pfändungen- ist der Käufer/Besteller verpflichtet, dieses in geeigneter Form Dritten gegenüber kenntlich zu machen, indem er auf unser Eigentum hinweist und uns unverzüglich benachrichtigt, dies auch im Falle einer Weiterveräußerung, welche bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen darf.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers/Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  7. Auf unser Verlangen ist der Käufer/Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung der an uns nach Maßgabe dieser Vorschrift übergegangenen Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer zu geben sowie uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.
  8. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten (Transport- und Manipulationsspesen) trägt der Käufer/Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgekommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten. Der Käufer/Besteller trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

XV. Forderungsabtretungen

  1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Käufer/Besteller uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Im Übrigen ist es dem Käufer/Besteller nicht gestattet, die uns abgetretenen Forderungen an Dritte, insbesondere im Wege einer Mantel- oder Globalzession abzutreten.
  2. Der Käufer/Besteller hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen.
  3. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Postenliste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Käufer/Besteller mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Käufer/Besteller diese nur in unserem Namen inne.
  4. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. 

XVI. Gewährleistung/Haftung

  1. Die Gewährleistungsfrist für die von uns gelieferten Produkte beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
  2. Bei Kauf nach Muster oder Probe gelten die Eigenschaften des Musters oder der Probe nicht als zugesichert. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist für uns nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vorgenommen worden ist.
  3. Der Kunde hat bei Ware und Verpackung alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau unverzüglich, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung – spätestens vor Ablauf eines Jahres seit Ablieferung – schriftlich geltend zu machen. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
  4. Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer auf den Frachtpapieren zu dokumentieren.
  5. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.
  6. Im Hinblick auf die Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers/Bestellers, ist festzuhalten, dass Mängelrügen und sonstige Beanstandungen unverzüglich, sohin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Wareneingang zu erfolgen haben; im Sinne dieser Regelung sind wir zur Gewährleistung insbesondere dann nicht verpflichtet, wenn der Mangel bei sachgemäßer Untersuchung vor Beginn der Verarbeitung hätte entdeckt werden können und die Rüge nicht vor Beginn der Verarbeitung erfolgt. Bei Missachtung dieser Rügeverpflichtung erlöschen sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Das Unterlassen fristgerechter Rüge entbindet uns jedenfalls auch von der Haftung für Folgeschäden.
  7. Die Weiterbehandlung bzw. Verarbeitung geschieht auf Gefahr des Käufers/Bestellers. Vor Weiterbehandlung bzw. Verarbeitung hat der Käufer/Besteller die Eignung des Materials für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Unterlässt er diese Prüfung, oder führt er diese nicht im gebotenen Umfang aus, oder zeigt er Mängel nicht sofort an, gilt die Ware als genehmigt.
  8. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer/Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  9. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung, Nachbesserung, Nachtrag oder Kaufpreisminderung berechtigt.
  10. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke, es sei denn, der beabsichtigte Zweck ist schriftlich Vertragsinhalt geworden. Soweit nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart, erfüllen von uns gelieferte Produkte nicht die Anforderungen gesetzlich besonders geregelter Qualitäten von Ausgangsstoffen oder Endprodukten und haben insbesondere nicht Nahrungsmittel, Futtermittel-, Pharma- oder Kosmetikqualität. Die Verwendung des Produkts liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Käufers. Soweit wir  anwendungsspezifisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen abgeben, erfolgen diese auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Muster oder Versuchsreihen. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben werden von uns nicht auf Vollständigkeit oder Richtigkeit überprüft und liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Wir haften nur im Fall vorsätzlicher und grob fahrlässiger schriftlicher Beratung.
  11. Gewährleistungsansprüche bestehen unter den sonstigen Voraussetzungen nur für Mängel, die bei der Übergabe (im Fall der Versendung bei Übergabe an den ersten Transporteur) vorhanden sind. Dass dies der Fall ist, hat der Käufer/Besteller zu beweisen. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 477 BGB ist ausgeschlossen.
  12. Eine Haftung für normale Abnutzung ist jedenfalls ausgeschlossen.
  13. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen jeweils nur dem unmittelbaren Käufer/Besteller zu und sind nicht an Dritte abtretbar.
  14. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt den Käufer/Besteller nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
  15. Die Möglichkeit des besonderen Rückgriffs gemäß § 478 BGB nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ist ausgeschlossen.

XVII. Schadenersatz

  1. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Jeder Ersatz ist begrenzt mit der Höhe des Einkaufswertes der jeweiligen (Teil-) Lieferung.
  2. Eine mögliche Haftung eines Erfüllungsgehilfen beschränkt sich bloß auf die sorgfältige Auswahl.
  3. Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
  4. Der Nachweis des Verschuldens bzw. der Nachweis des Vorliegens von krass grobem Verschulden obliegt dem Käufer/Besteller.
  5. Wir haften nur für unmittelbare Schäden und nicht für Mangelfolgeschäden. Bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches anstatt des Gewährleistungs-anspruches hat der Käufer/Besteller, gemäß unserer Wahl, vorerst nur Anspruch auf Verbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

XVIII. Produkthaftung

Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz erfolgt nur wie gesetzlich zwingend vorgeschrieben, eine weitergehende Haftung wird, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, ausgeschlossen.

XIX. Anlieferung in Miet- oder Pfandgebinden bzw. durch den Käufer/ Besteller zur Verfügung gestellte Behälter

  1. Die Anlieferung der flüssigen Chemikalien erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Miet- oder Pfandgebinden, welche als solche gekennzeichnet sind.
  2. Der Pfandbetrag für Gebinde wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt und ist – unabhängig von der Zahlungskondition für die Warenlieferung – zuzüglich Umsatzsteuer auf Pfandgebinde sofort und ohne jeden Abzug fällig. Die Mietgebühr für Gebinde wird monatlich verrechnet.
  3. Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Kunden von diesem in vollständig entleertem, einwandfreien Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
  4. Kommt der Kunde der unter 3. genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
  5. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Das Leihgebinde darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen, Verunreinigung und Verlust haftet der Kunde ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart ist.
  6. Wir sind nicht verpflichtet vom Käufer/Besteller gestellte Behälter auf Eignung, insbesondere Sauberkeit, zu überprüfen.  Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter entstehende Schäden oder Mängel haften wir nicht. Der Käufer/Besteller hält uns diesbezüglich auch gegenüber Dritten schad- und klaglos.

XX. Nutzung der Waren

  1. Im Sinne des Chemikaliengesetzes (Chemikaliengesetz 1980 – in der jeweiligen geltenden Fassung) verkaufen wir unsere Waren ausschließlich für gewerbliche Verwendung.
  2. Wir übernehmen grundsätzlich keine Haftung für die Eignung der gelieferten Ware für die vom Käufer/Besteller in Aussicht genommenen Zwecke und auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch eine Be- bzw. Verarbeitung oder Anwendung in weiterem Sinne des Produktes, entstehen mögen.
  3. Jede Haftung aufgrund einer zweckwidrigen Verwendung des Produktes ist ausgeschlossen.
  4. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs-anleitungen, Vorschriften des Lieferwerks über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebene Überprüfung – und sonstigen gegebenen Hinweisen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik erwartet werden können.
  5. Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Käufer/Besteller sichert zu, dass er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachten wird.

XXI. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht

  1. Der Käufer/Besteller erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag und auch die im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden und dürfen wir diese gegebenenfalls innerhalb Waldemar Heymann – BBV und Behörden übermitteln.
  2. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch
    dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
  3. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Käufer/Besteller erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

XXII. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in 84453 Mühldorf, Gutenbergring 1B. Als Erfüllungsort gilt für beide Teile D-84453 Mühldorf.
  2. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in 84453 Mühldorf.
  3. Zwischen den Vertragsteilen kommt ausschließlich deutsches Recht zur Beurteilung von Streitigkeiten aus- oder über dieses Vertragsverhältnis zur Anwendung.
  4. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Die Vertragssprache ist Deutsch.

XXIII. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
  2. Es wird vereinbart, dass die nichtige oder unwirksame Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen ist, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch für allfällige Lücken.
  3. Sofern zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bestimmungen entgegensteht, tritt an deren Stelle jener für uns im Sinne der nicht zur Anwendung kommenden Bestimmungen günstigste Regelungsinhalt, der mit diesem in Einklang zu bringen ist.